Kirchenrechtssammlung EKiR

785 Dienstwohnungsverordnung (DWVO)

§ 3
Nutzung der Dienstwohnung

Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein zur Dienstwohnung gehörender Garten oder sonstige zusätzlich zugewiesene Flächen, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.