Kirchenrechtssammlung
EKiR
785 Dienstwohnungsverordnung
(DWVO)
§ 3
Nutzung der Dienstwohnung
Die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet,
die Dienstwohnung nebst Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln
und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein zur Dienstwohnung gehörender
Garten oder sonstige zusätzlich zugewiesene Flächen, sind
von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
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