Küsterlehrgang lohnt sich


Im September hat die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe den Beschluss gefasst, wieder den Besuch und Abschluss des Küsterlehrganges zu honorieren. Die Verweildauer in der jeweiligen Stufe einer Entgeltgruppe bis zum Erreichen der nächsthöheren wird um jeweils ein Jahr verkürzt. Das führt dazu, dass die Endstufe 6 der Entgeltgruppe mit abgeschlossenem Lehrgang schon nach 11 statt nach 15 Jahren erreicht wird.

Der Text wurde im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF in Berufsgruppe 1.6 „Küsterinnen“ in die Anmerkung 2 gesetzt:
„Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlossen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr.“

Für Küsterinnen, die schon früher den Lehrgang abgeschlossen haben und noch in einer Stufe bis zur fünften eingruppiert sind, gibt es eine Anwendungsvorschrift:
„§ 1 Nr. 4 (redakt.: das ist die oben abgedruckte Anmerkung) findet auf Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges vor dem 1. Oktober 2010 erfolgreich abgeschlossen haben, Anwendung, indem die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in der Stufe, in der sie sich am 1. Oktober 2010 befinden und in den folgenden Stufen jeweils um ein Jahr verkürzt wird.“

Bis zur Reform des BAT-KF schlug sich der Küsterlehrgang darin nieder, dass entweder eine Vergütungsgruppenzulage gezahlt wurde oder die Vergütungsgruppe VIb überhaupt nur mit nachgewiesenem Abschluss erreicht wurde. In 2007 wurden aber alle Vergütungsgruppenzulagen ins Grundgehalt eingerechnet, so dass für neu eingestellte Mitarbeitende keine Möglichkeit mehr bestand, einen finanziellen Anreiz zu schaffen.

In Absprache mit den beteiligten Landeskirchen wurde der Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster und der Evangelischen Küstervereinigung Westfalen-Lippe aufgenommen, im System eine Möglichkeit zu schaffen, die Mitarbeitende motiviert, an den angebotenen Schulungen vermehrt teilzunehmen. Inzwischen ist der Besuch der Lehrgangsmodule für Küsterinnen und Küster auch möglich, wenn schon mal ein Küsterlehrgang abgeschlossen wurde, die neue Regelung wird sich jedoch nicht auswirken, das die meisten einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet sind und keine „Verweildauer“ in der Stufe verkürzen können.

Für Neue ist der Besuch des Lehrgangs aber Ehrensache, denn erstens lernt man viel für den Beruf wichtige Dinge (oder kann das eigene Wissen vertiefen) und zweitens lohnt es jetzt wieder finanziell.

Klaus Riedel (Küster Westfalen – Lippe) Mitglied in der ARK (Arbeitsrechtskommission rwl)